"Ein Grundrecht auf Abtreibung gibt es nicht"

9. April 2024 in Prolife


Über Rechtslage, Debatten und Vorhaben zu Abtreibung. Gastkommentar von Hubert Hecker


Berlin (kath.net) In Frankreich soll in Zukunft Abtreibung ein Grundrecht von Frauen sein. Kürzlich hat eine überwältigende Mehrheit von Abgeordneten und Senatoren dafür gestimmt, „die Freiheit der Frau, eine Schwangerschaft zu beenden“, in die französische Verfassung aufzunehmen. Das neue Verfassungsrecht auf Abtreibung sei ein „Meilenstein zum Schutz der Frauenrechte“, wie es die französische Kongresspräsidentin formulierte.

Die in diesem Fall übliche euphemistische Tarnbezeichnung für Abtreibung als „Schwangerschaftsbeendigung“ weist auf das Bestreben der Gesetzgeber hin, das Menschsein des Embryos auszublenden, zu negieren. Die entsprechende Rechtsbegründung in Frankreich lautet: Jede schwangere Frau habe das Recht und die Freiheit, über ihren Körper zu entscheiden. Demnach wäre der Embryo nur ein Körperteil der Frau wie der Blinddarm, über dessen Verbleib oder Wegoperation die Frau frei entscheiden könnte.

Selbstbestimmung über den eigenen Körper, aber nicht über den Körper eines anderen

Doch in Wirklichkeit besteht ein substantieller Unterschied zwischen den eigenen Körperorganen der Frau und dem Embryo. Dieser ist der Körper eines anderen, eigenständigen Menschen im Wachsen. Sein Herz beginnt ab der sechsten Schwangerschaftswoche zu schlagen. Zwei Wochen später bildet sich laut SPIEGEL 12/24 die Hirnstruktur des kleinen Menschen heraus. In der zehnten Woche sind schon Finger und Zehen zu erkennen; Ohren, Nase, Mund und Augen nehmen Gestalt an. Wenn Schwangere solche Embryonenberichte und -bilder mit Bedacht aufnehmen, wird ihr natürliches Gewissen eine moralische Sperre gegen Abtreibung ansagen.

Es ist eine selbst-evidente Wahrheit, dass „das Leben aller Menschen einmal als befruchtete Eizelle begann und daher eine befruchtete menschliche Eizelle ein Mensch im frühesten Stadium seiner Entwicklung“ ist, schreibt Stephan Rehder in der Tagespost vom 14. 3. 2024. Diese für jeden Menschen nachvollziehbare Einsicht ist zugleich auch das Ergebnis wissenschaftlicher Evidenz.

Aus dieser Tatsache ergibt sich mit zwingender Logik: Eine Schwangere darf über den Körper eines anderen, ungeborenen Menschen ebenso wenig frei entscheiden wie eine Mutter über das Leben ihres geborenen Kindes. Denn jeder Mensch hat in allen Phasen seiner Entwicklung ein unantastbares Recht auf Leben als Grundlage für alle weiteren Menschen- und Freiheitsrechte.

Staatsregierungen sind dazu eingesetzt, heißt es in der Präambel der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, die Rechte der Menschen zu versichern oder zu gewährleisten. Wenn allerdings die Rechte anderer verletzt werden, haben die Staatsgewalten ebenso die Pflicht, der Freiheit Schranken zu setzen, um die Grundrechte anderer zu schützen. Jede der grundrechtlichen Freiheiten der deutschen Verfassung ist durch eine Schrankentrias begrenzt.

Im Fall einer Schwangerschaft ist der Staat verpflichtet, das Lebensrecht und die körperliche Unversehrtheit des Ungeborenen zu gewährleisten, indem er die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren gesetzlich einschränkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum § 218 grundrechtskonform entschieden

An diese Grundrechtspositionen unter Einschluss der staatlichen Rechtsschutzpflichten hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Abtreibungs-Paragraphen am 28. 5. 1993 orientiert. Die Rechtsordnung müsse das „eigene Lebensrecht des Ungeboren“ in allen Phasen seiner Entwicklung anerkennen und seine Entfaltung gewährleisten, heißt es im ersten der Leitsätze des Verfassungsgerichts.

„Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen“ (3. Leitsatz). Der erwartbare Aufschrei von Linken und Feministinnen, das sei staatlich-paternalistische Bevormundung für eine Privatentscheidung über den eigenen Körper (wie im SPIEGEL 11/2024), hat keine Rechtsgrundlage, ist sogar eine verfassungsfeindliche Ansicht.

Gegenüber der verbreiteten Fristenregelung betont das oberste Gericht: „Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden“ (4. Leitsatz). Damit ist auch dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau mit Bezug auf ihre Persönlichkeitsrechte im Sinne von Grundrechtsartikel 2 I eine eindeutige Grenze gesetzt.

Für die Erfüllung seiner Schutzpflicht muss der Staat ein „Lebensschutzkonzept entwickeln, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet“ (6. Leitsatz). Im Einzelnen wird dem Gesetzgeber in den Leitsätzen 8 bis 10 auferlegt:
• durch Beratung und Hilfestellungen „positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens zu schaffen“.
• Der staatliche Schutzauftrag erfordere, den „rechtlichen Schutzanspruch des Ungeborenen im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben“ .
• Außerdem habe der Staat Gefahren für das ungeborene Leben aus dem familiären und sozialen Umfeld der Schwangeren entgegenzuwirken.
• Neben den präventiven Lebensschutzkonzepten dürfe der Staat aber nicht auf die Schutzwirkung durch den Einsatz des Strafrechts verzichten. In diesem Sinne bleiben alle Schwangerschaftsabbrüche ohne eine ärztliche Indikationsfeststellung grundrechtswidrig.

Mit diesen Feststellungen hat das Verfassungsgericht ein in sich schlüssiges Rechtskonzept auf naturrechtlicher Basis zu Lebensrecht und Lebensschutz vorgelegt, das auch der kirchlichen Lehre entspricht – etwa in der Enzyklika „Donum vitae“ von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahre 1995.

Ausnahmetatbestände aufgrund ärztlicher Indikationsbestimmungen

In den weiteren Ausführungen lässt das Verfassungsgericht Ausnahmetatbestände zu, die der Gesetzgeber unter den Kriterien der Unzumutbarkeit durch ein Übermaß von gegenwärtigen und erwartbaren Belastungen im Einzelnen zu bestimmen habe. Darunter wird ein „solches Maß an Aufopferung von Lebenswerten“ verstanden, das von der Frau nicht erwartet werden könne.  

Der Gesetzgeber hat 1995 im neuen Paragraphen 218a zwei Ausnahmetatbestände konkretisiert:
• Eine vom Arzt vorgenommene Abtreibung wird rechtlich legitimiert, wenn nach ärztlicher Erkenntnis eine Schwangerschaft die Folge einer Vergewaltigung ist (§ 218a 3.3). Nach kirchlicher Lehre ist eine Vergewaltigung ein schweres Verbrechen. Doch dieser kriminellen Tat sollte nicht ein weiteres Vergehen folgen, nämlich die Tötung eines ungeboren unschuldigen Menschen. Kirchliche Krankenhäuser nehmen auch in diesen Fällen keine Abtreibungen vor. Aber bei entsprechendem Wunsch der Schwangeren wird deren Entscheidung respektiert und sie in ein anderes weltliches Krankenhaus überführt.

• Der Schwangerschaftsabbruch gilt ebenfalls als „nicht rechtswidrig“, wenn ein Arzt die Indikation feststellt, dass durch die Schwangerschaft „unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren“ besteht, die nur mit einer Abtreibung abzuwenden ist (§ 218a 3.2). Diese Paragraphen-Formulierungen sind ein Meisterwerk von juristischer Verschleierung: Einmal wird eine echte medizinische Indikation angesprochen zu tatsächlichen oder erwarteten Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt als Gefahr für das Leben der Mutter, was als ultima ratio eine Abtreibung rechtfertigen würde. Davon grundsätzlich zu unterscheiden ist die dann folgende Indikation, nämlich erwartete Beeinträchtigungen des „seelischen Gesundheitszustandes“. Die ärztliche Feststellung, dass bei dem Kind möglicherweise Trisomie 21 vorliegt – inzwischen durch einen Bluttest auf Krankenschein zu erfahren – wird von Ärzten von sich aus oder auf Wunsch als ein „Übermaß von seelischen Belastungen“ interpretiert, so dass ein behindertes Kind einer Schwangeren als ‚unzumutbar‘ angesehen wird wegen der erwartbaren „Aufopferung eigener Lebenswerte“. Mit diesem psychologisierenden Konstrukt können Ärzte eine Indikation für eine legale Abtreibung ausstellen. Die war im vorhergehenden Gesetz ehrlicherweise unter dem Titel „eugenische Indikation“ subsumiert worden. Diese peinliche Wort-Erinnerung an die Behindertenmorde im 3. Reich wurde 1995 mit einem neuen gesetzlichen Euphemismus ausgemerzt. Im Ergebnis wird die neue Regelung effektiver sein: In Island, wo man seit Wikingerzeiten die Aussetzung oder Abtreibung von behinderten Kindern schon lange praktiziert, gibt es kaum noch von Geburt an behinderte Menschen.  

Über die Indikationenregelung zur gesetzlich legalen Abortion kommt ein Prozentsatz von drei bis vier Prozent der Abtreibungen zustande …

… mehr als 96 Prozent der Abtreibungen über die sogenannte Beratungsregelung.

Im Paragraf 218a, 1.2.3. ist festgelegt:
‚Wenn der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt vorgenommen wird, die Schwangere eine Beratung mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine Bescheinigung nachweist und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind‘, dann ist eine Abtreibung zwar immer noch grundrechtswidrig, aber der Staat sieht von einer für rechtswidriges Handeln gebotenen Strafe ab. Die entsprechende Formel lautet: rechtswidrig, aber straffrei.

Der Beratungsparagraf 218a kam dadurch zustande, dass die Perspektive gewechselt wurde – vom Lebensrecht des ungeborenen Kindes auf die Lebensschutzpflicht des Staates. Im 11. Leitsatz führte das Verfassungsgericht aus: „Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen.“

Der Inhalt der Beratung ist gesetzlich durch das Ziel bestimmt, die Frau durch Ratschläge und Hilfsangebote „zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“ (§ 219,1). Was vorher als „auferlegte Rechtspflicht“ für die Schwangere definiert wurde, „das Kind auszutragen“ (Leitsatz 3, siehe oben), wird nun zu einem Ratschlag der Ermutigung herabgestuft. In dem Beratungsparagraphen 219(1) werden zwar die Beraterinnen aufgefordert, nach den oben dargelegten Grundsätzen des Verfassungsgerichts die Rechte der Ungeborenen sowie die Pflichten der Schwangeren darzulegen, „um die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen“ und ihr „mit Rat und Hilfe“ Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“, aber diese Gesprächsrichtung wird in den Beratungsstellen vielfach nicht praktiziert und staatlicherseits auch nicht kontrolliert.

Ein todbringendes Verfahren …

Wenn man gleichwohl die inhaltlich vorgeschriebene Beratung der Schwangeren noch als ein Bemühen zum Lebensschutz ansehen kann, so wird dieser Ansatz mit der Zielbestimmung einer „verantwortlichen und gewissenhaften Entscheidung“ (§219,1) der Schwangeren konterkariert: Wie kann im Wissen um das erkennbare Menschsein des Embryos (siehe oben) die Entscheidung über die Tötung eines unschuldigen Menschleins gewissenhaft sein? Vor wem will eine Schwangere die Entscheidung verantworten, ihr ungeborenes Kind mit „eigenem Recht auf Leben“ den Messern des Abtreibers auszuliefern?

Spätestens mit der Ausstellung der Beratungsbescheinigung wird klar: Der Gesetzgeber legt die Entscheidung über Leben oder Tod eines ungeborenen Menschen in die ungebundene Entscheidungsfreiheit der Schwangeren. Die Ausstellung des Beratungsscheins dient definitiv nicht dem Lebensschutz, sondern ist ein todbringendes Dokument gegen das menschliche Leben. Die Freiheit der Schwangeren wird über das Lebensrecht eines anderen Menschen gestellt – ein schwerer Verfassungsrechtsbruch (siehe oben).

Aus diesem lebensfeindlichen Verfahren mit der Tötungsscheinausstellung musste sich die katholische Kirche bzw. kirchlich-katholische Beraterinnen zwingend zurückziehen. Sonst hätte sie sich der Mitwirkung schuldig gemacht, das Leben von ungeborenen unschuldigen Kindern der willkürlichen Entscheidungsmacht eines anderen auszuliefern. Deshalb stellen katholische Beratungsstellen seit 2001 keine Beratungsnachweise für Abtreibungen mehr aus. Gleichwohl steht die Kirche an 508 Standorten jährlich mehr als 110.000 Frauen in Schwangerschaftskonfliktsituationen mit Rat und Tat zur Seite.

… an dem Kirche und Katholiken nicht teilnehmen können

Führende ZdK-Mitglieder sind 1999 mit der Gründung des Vereins ‚Donum Vitae‘ aus diesem kirchlich-moralischen Konsens ausgeschert und beteiligen sich bis heute an dem staatlichen Verfahren mit der Scheinvergabe. Die aktuelle ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp ist Mitbegründerin jenes außerkirchlichen Vereins. Indem sie sich der staatlichen Überordnung des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren anschließt, ergibt sich die Folgerung, dass sie das Lebensrecht der Ungeborenen zur Disposition stellen muss. Anderslautende Beteuerungen ihrerseits erweisen sich als Augenwischerei. Ihre Forderung nach Angeboten flächendeckender Abtreibungsstellen zeigt die Tendenz ihrer Bemühungen. Dass sie mit den links-grünen Kräften die Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibung begrüßte, war ein weiterer Schritt auf der abschüssigen Bahn zur Aushöhlung des Lebensschutzes.

Grüne und Linke in der Regierungskoalition verfolgen die erklärte Absicht, Abtreibungen gänzlich aus dem strafgesetzlichen Rahmen zu entfernen. Dazu ist eine Regierungskommission von 18 „Expertinnen und Experten“ eingesetzt, die in Kürze ihre Vorschläge publizieren will. Der Kampfbegriff der Links-Grünen, Abtreibungen zu „entkriminalisieren“, hat mit der Ausgestaltung der straffreien Abtreibungsregelung von Paragraf 218a nichts zu tun. In Wirklichkeit geht es ihnen darum, die leicht zu erfüllenden Pflichten von Beratung und dreitägiger Wartefrist, die sie zu Riesen-Hürden aufbauschen, abzuschaffen. Sie wollen die uneingeschränkte Freiheit zur „selbstbestimmten“ Abtreibung, indem alle rechtlichen Vorschriften und Bemühungen um den Lebensschutz abgebaut werden. Die ungeborenen Kinder sollen schutz- und rechtlos bis zur Geburt der Willkürentscheidung über Leben und Tod ausgeliefert sein.

Gegen diese Pläne opponieren mehrere Parteien wie die CDU/CSU, FDP und AFD, aber auch zahlreiche gesellschaftliche Gruppen. Deshalb werden die beiden links-grünen Ampelparteien wohl mit ihren Absichten nicht oder nicht weitgehend durchkommen. Entscheidend ist aber bei der kommenden Debatte, dass sie mit klaren rechtlichen und ethischen Begriffen geführt wird wie ‚Recht auf Leben‘ und: ‚keine Freiheit für Rechtsverletzung gegenüber anderen‘. Gleichzeitig sollten die von den Abtreibungsbefürwortern gebrauchten euphemistisch-verlogenen und verschleiernden Begriffe wie Schwangerschaftsabbruch, Selbstbestimmung (über Ungeborene), reproduktive Gesundheit etc. in ihrer Vertuschungsabsicht aufgedeckt werden.


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