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„Mein Bischof setzt den Synodalen Weg um – Muss ich ihm folgen?“

31. Mai 2023 in Kommentar, 45 Lesermeinungen
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„Sollte ein Diözesanbischof etwas verkünden, was Aussagen des universalen Lehramtes ganz oder teilweise widerspricht, handelt es sich … nicht um Lehramt – er ist nur dann dessen Träger, wenn ...“ Gastbeitrag von Prof. Stefan Mückl/Neuer Anfang


Bonn-Rom (kath.net/Neuer Anfang) Dass ein deutsch-katholisches Sonderlehramt kein gangbarer Weg ist, muss jedem klar werden, der die Ausführungen des folgenden Vortrages von Prof. Dr. Dr. Stefan Mückl aus Rom nachvollzieht. Der Autor nimmt eine Einordnung des Begriffs „Gehorsam“ im kirchlichen Kontext vor, zeigt Grenzen und Gefahren des Gehorsamsanspruches auf und skizziert Handlungsmöglichkeiten für Gläubige bei „Amtsmissbrauch“. Der Beitrag wurde als Vortrag im Rahmen des 6. Online-Studientags des Neuen Anfang zum Thema „Gehorsam“ gehalten und ist auch auf dem Youtube-Kanal des Neuen Anfangs nachzuschauen (Video: siehe hier unten).

In seiner Summa theologiae widmet sich der hl. Thomas von Aquin auch der Frage:

    „Müssen Untergebene ihren Vorgesetzten (suis praelatis) in allem gehorchen?“[1]

Der systematische Kontext ist die Tugendlehre des Heiligen, die Behandlung des Gehorsams ist eingebettet in die Darlegung der Tugenden des Gemeinschaftslebens. Der Ausgangspunkt ist also die Erkenntnis, dass das menschliche Zusammenleben auf das Bestehen und Beachten von Ordnungsprinzipien angewiesen ist, soll sich nicht schlicht der Stärkere durchsetzen, oder aber die Gemeinschaft in Chaos und Anarchie versinken und somit letztlich untergehen.

Da eine Gemeinschaft nicht nur eine rein faktische Größe darstellt, sondern auch nach Strukturen des Rechts verfasst ist, erlangt der Gehorsam über seine moralische Dimension hinaus rechtliche Bedeutung. Gehorsam ist nicht allein Tugend, sondern auch Rechtspflicht. Allein auf Einsicht und Freiwilligkeit, so erstrebenswert sie auch sind, lässt sich unter den Bedingungen der gefallenen Natur des Menschen keine Gemeinschafts-, Sozial- und Rechtsordnung aufbauen. Die für das Gemeinschaftsleben bedeutenden und geltenden Regeln müssen auch durchgesetzt werden (können). Was für den staatlichen Bereich gemeinhin einleuchtet, gilt auch für die Kirche, zumal dann, wenn sie nach ihrem Selbstverständnis hierarchisch verfasst ist[2].

Am Anfang unserer Überlegungen werfen wir einen kurzen Blick auf das, was Gehorsam sprachlich und inhaltlich meint (I.). Sodann wenden wir uns den Regelungen der kirchlichen Rechtsordnung zu, fragen also danach, inwieweit diese von den Gläubigen rechtlich Gehorsam einfordert (II.). Das führt uns zum entscheidenden Problem, was ein Gläubiger tun kann (oder muss), wenn er sich mit einem Gehorsamsanspruch konfrontiert sieht, der von der kirchlichen Rechtsordnung nicht gedeckt ist (III.). Am Ende steht ein kurzer Ausblick (IV.).

I. Begriff und Bedeutung des Gehorsams

„Gehorsam“ ist, wie ihn der allgemeine Sprachgebrauch versteht, kein gänzlich positiv besetzter Begriff. Das Lehramt der deutschen Sprache, der Duden, definiert ihn als die „Unterordnung unter den Willen einer Autorität“. In dieser Umschreibung wecken gleich zwei Begriffe bei vielen instinktive Abneigung, die Zumutung einer „Unterordnung“ und die bloße Existenz einer „Autorität“, zumal in Zeiten, in denen nicht wenige eifrig damit beschäftigt sind, die von ihnen ausgemachten Bastionen kirchlicher Autorität zu schleifen. Speziell in Deutschland dürfte jene instinktive Abneigung gegen Gehorsam auch mit dem Erbe von Immanuel Kant zusammenhängen, der darunter versteht, dass „auch wider Neigung Folge geleistet werden muss“[3].

Rein etymologisch meint Gehorsam schlicht „hören“, genauer, auf einen anderen, ein Gegenüber, hören. Das Gleiche gilt für den lateinischen Begriff der oboedientia, abgeleitet vom Verb ob-audire, auf einen anderen hören. Die Rechtsprache der Kirche verwendet folglich im Codex Iuris Canonici diesen Terminus der oboedientia, freilich nicht nur diesen. Hinzu tritt ein anderer Begriff, der des obsequium, auch er abgeleitet aus einem lateinischen Verb, ob-sequi, einem anderen folgen. Im Deutschen sagt man dazu auch „Folgsamkeit“, was das Lehramt des Duden denn auch als Synonym für Gehorsam ausweist.

II. Gehorsam in der kirchlichen Rechtsordnung

Das grundlegende Rechtsbuch für die universale Kirche, der Codex Iuris Canonici[4], normiert als eine für sämtliche Gläubigen gültige Pflicht in c. 212 § 1 auch die Pflicht des Gehorsams:

    „Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewusstsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.“

Wie so oft, folgt der Codex auch an dieser Stelle fast wörtlich einem Dokument des II. Vatikanischen Konzils, nämlich einem zentralen Gedanken der Kirchenkonstitution Lumen gentium[5]. Mag es bei einer flüchtigen Lektüre der Norm scheinen, dass sie die Hirten als Befehlende und die Gläubigen als Gehorchende sieht, liegen die Dinge doch komplexer. Da sich die Vorschrift im Titel über die „Pflichten und Rechte aller Gläubigen“ findet, sind auch die Hirten selbst angesprochen: Auch sie sind ihrerseits sowohl zum Glaubensgehorsam als auch zur Befolgung der (von ihnen erlassenen) Gesetze verpflichtet[6].

Inhaltlich ist die Stoßrichtung des den Gläubigen abverlangten Gehorsams eine doppelte: Der erste Bezugspunkt ist die Glaubenslehre (das, was die „geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären“), der zweite die Anordnungen der Hirten „als Leiter der Kirche“. Mitunter finden sich dafür im Schrifttum die verknappenden Schlagworte des „Glaubensgehorsams“ und des „kanonischen Gehorsams“[7]. Während der erstgenannte alle Gläubigen trifft, verpflichtet der zweite nur diejenigen, die spezifische kirchliche Bindungen übernommen haben, insbesondere die Inhaber eines kirchlichen Amtes.

Geschuldet ist der Gehorsam den „geistlichen Hirten“, also dem Papst und den Bischöfen – nur sie sind nach der Verfasstheit der Kirche „Stellvertreter Christi“ in der Lehre bzw. „Leiter der Kirche“ in der Regierung. Sie haben damit teil am dreifachen Amt Christi, des Lehrens, des Leitens und des Heiligens, allerdings nicht im Sinne eines absoluten personenbezogenen Rechts, sondern als integrales Element der kirchlichen communio. Deutlich wird dies wiederum in Lumen gentium:


    „Die Bischofsweihe überträgt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung, die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können.“[8]

Daraus ergibt sich bereits eine fundamentale inhärente Grenze des von den Gläubigen geschuldeten Gehorsams: Ausschließlich das, was sich im Rahmen der (universal)kirchlichen communio bewegt, bindet und verpflichtet. Diese ekklesiologische Grundaussage findet im Kirchenrecht ihre nähere Ausgestaltung:

Glaubensgehorsam

Was Papst und Bischöfe als Lehrer des Glaubens erklären, betrifft den Komplex des kirchlichen Lehramtes. Der Codex systematisiert, entsprechend den dogmatischen Vorgaben, das Lehramt in ein universales und ein partikulares. Das erste übt der Papst, entweder alleine oder gemeinsam mit dem Bischofskollegium, aus (c. 749), das zweite die Bischöfe, seien es die Diözesanbischöfe als einzelne oder in kollegialer Form in Bischofskonferenzen und Partikularkonzilien (c. 753). Allein das universale Lehramt kann unfehlbar sein (c. 749, 750 § 1), ihm schuldet der Gläubige im strengen Sinne Zustimmung und Gehorsam im Glauben. Von hoher, wenngleich nicht höchster, Verbindlichkeit ist ferner das zwar nicht unfehlbare, aber authentische Lehramt auf universaler Ebene, ihm gegenüber haben die Gläubigen (und zwar alle Gläubigen, auch die geistlichen Hirten) „religiösen Verstandes- und Willensgehorsam“ zu erweisen (intellectus et voluntatis obsequium, c. 752)[9].

Auf einer dritten Ebene findet sich schließlich das sogenannte partikulare Lehramt. Kraft Natur der Sache kann es nicht unfehlbar und allgemein verbindlich sein – denn die Offenbarung Gottes ist stets universal, und deren Inhalt der Kirche als solcher (und Ganzer) anvertraut[10]. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Verbindlichkeit von Aussagen des partikularen Lehramtes zum einen auf die betroffenen Partikularkirchen begrenzt ist, und dies zum anderen nur dann, wenn sie mit verbindlichen Aussagen des universalen Lehramtes in Übereinstimmung stehen. Die entsprechende Norm des Codex, auch sie einer Formulierung von LG entnommen, lautet:

    „Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen“[11].

Dem Lehramt der Bischöfe schuldet der Gläubige – in der betreffenden Diözese oder auf dem Gebiet der betreffenden Bischofskonferenz – also keinen Glaubensgehorsam, sondern „religiösen Gehorsam“ (obsequium religiosum). Dieser kann legitimerweise aber nur von den Bischöfen eingefordert werden, die selbst dem universalen kirchlichen Lehramt gehorchen. Jedes Lehramt muss ausgerichtet sein am Wort Gottes, wie es in der Offenbarung aufscheint:

    „Das Lehramt ist nicht über dem Wort Gottes, sondern dient ihm, indem es nichts lehrt, als was überliefert ist, weil es das Wort Gottes aus göttlichem Auftrag und mit dem Beistand des Heiligen Geistes voll Ehrfurcht hört, heilig bewahrt und treu auslegt …“[12]

Die auctoritas des Lehrens ist weder „Autorität über die Kirche“ noch „Autorität der Kirche“, sondern vielmehr „Autorität in der Kirche“: Dem Glaubensurteil, ob definitiv oder nicht, unterliegen sämtliche Träger des kirchlichen Lehramtes als „erste Gläubige der Kirche“[13]

„Kanonischer Gehorsam“

Eine spezifische Gehorsamspflicht trifft aufgrund des Weihesakraments die Kleriker, bei dessen Empfang sie ihrem Bischof und seinen Nachfolgern „Ehrfurcht und Gehorsam“ versprochen haben. Das Kirchenrecht fasst dieses Versprechen in die knappe juridische Form

    „Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.“ (c. 273).

Das bedeutet freilich kein einseitiges Über- und Unterordnungsverhältnis, vielmehr verbindet Bischof und Priester ein wechselseitiges Treueverhältnis. Nach Lumen gentium

    „sollen die Priester den Bischof wahrhaft als ihren Vater anerkennen und ihm ehrfürchtig gehorchen. Der Bischof hinwiederum soll seine priesterlichen Mitarbeiter als Söhne und Freunde ansehen“[14].

Inhaltlich erstreckt sich die Gehorsamspflicht sowohl auf die bereits von Rechts wegen statuierten Handlungsnormen wie auf die vom Bischof allgemein oder im Einzelfall getroffenen Anordnungen. Im letzten Punkt ergeben sich keine grundlegenden Unterschiede zu den auch an andere Gläubige gerichteten Gehorsamspflichten: Gesetze verpflichten „alle, für die sie erlassen worden sind“ (c. 12 § 1), ein Verwaltungsbefehl erlegt einer Person oder mehreren Personen unmittelbar ein Tun oder Unterlassen auf (c. 48).

Eine wesentliche Grenze der (kanonischen) Gehorsamspflicht ergibt sich aus der sie absichernden strafrechtlichen Norm des c. 1371 § 1[15]:

    „Wer dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt, wird . . . bestraft.“

Anders gewendet: Die Gehorsamspflicht besteht nur im Hinblick auf rechtmäßige Befehle[16], es darf also weder etwas Rechtswidriges geboten noch etwas Rechtmäßiges verboten werden[17]. Gleichermaßen ist der kirchliche Gesetzgeber

    „nicht der absolute Herr, der nach Gutdünken als Recht erlassen kann, was er will. Er muss sich vielmehr an innere Grenzen halten, die sich aus dem Glauben der Kirche ergeben und im Fall des göttlichen Rechts unmittelbar rechtlich verpflichtend sind“[18].

Die Rechtswidrigkeit eines partikularen Gesetzes kann sich aus formalen wie aus inhaltlichen Gründen ergeben. Formal kann der Bischof, in seiner Diözese der alleinige Gesetzgeber, kein Gesetz gültig erlassen, das höherem (also universalen) Recht widerspricht (c. 135 § 2). Eine vergleichbare Antwort hatte Thomas von Aquin bereits vor Jahrhunderten auf die eingangs aufgeworfene Frage gegeben:

    Der Untergebene muss seinem Vorgesetzten eben nicht in allem gehorchen (subditus suo superiori non teneatur in omnibus obedire), speziell dann nicht, wenn eine höhere Instanz Anderes normiert hat (propter praeceptum maioris potestatis)[19].

III. Folgerungen

Was bedeuten diese allgemeinen Grundsätze nun für den Anwendungsfall des sog. „Synodalen Weges“, seine „Beschlüsse“ und eventuelle Umsetzungsakte der Diözesanbischöfe (deren Gesetzgebungsvollmacht die Satzung des „Synodalen Weges“ in Art. 11 Abs. 5 ausdrücklich zu respektieren versprach)?

Divergierende Lehraussagen

Sollte ein Diözesanbischof etwas verkünden, was Aussagen des universalen Lehramtes ganz oder teilweise widerspricht, handelt es sich schon begrifflich nicht um Lehramt – er ist nur dann dessen Träger, wenn er in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Bischofskollegiums steht. Ein bischöfliches „Solo“ ist Nicht-Lehramt, kein Gläubiger wäre daran gebunden. Ebenso wenig ist Träger des kirchlichen Lehramts der einzelne Auxiliarbischof („Weihbischof“), mag er auch Beauftragter für irgendetwas sein. Er hat allein in kollegialer Form Anteil am Lehramt, nämlich als Mitglied der Bischofskonferenz oder des Partikularkonzils. Letzteres wollte der „Synodale Weg“ ausdrücklich nicht sein. Zwar kann auch der Bischofskonferenz eine gewisse lehramtliche Kompetenz zukommen, sofern sie einstimmig oder wenigstens mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entscheidet. Im letzteren Fall bedarf es zusätzlich der recognitio durch den Apostolischen Stuhl[20].

Im Grunde scheint es aber auch den treibenden Kräften auf dem „Synodalen Weg“, seien sie Bischöfe oder nicht, klar zu sein, dass ein deutsch-katholisches Sonderlehramt kein gangbarer Weg ist. Das bestätigen letztlich die immer wieder vorgetragenen Forderungen an die Universalkirche, die kirchliche Lehre „weiterzuentwickeln“ und bestimmte Aussagen im Katechismus der Katholischen Kirche, der in seiner Gesamtheit jedenfalls Ausdruck des authentischen universalen Lehramtes ist, zu ändern.

Gehorsam gegenüber hierarchischen Rechtsakten

Schon vor Jahrzehnten bemerkte Karl Rahner:

    „(Es) ist durchaus damit zu rechnen, dass Obere etwas befehlen können, was objektiv gegen das Gebot Christi und der Kirche und der Moral … ist, aber nicht vom Oberen wahrgenommen wird.“[21]

Dem entspricht das nüchterne und daher die menschliche Schwachheit in Rechnung stellende Kirchenrecht: Die Strafnorm des c. 1371 § 1 geht ersichtlich davon aus, dass ein Gesetz oder ein konkreter Befehl rechtswidrig sein können.

Die entscheidende Frage lautet: Quis iudicabit? Wer entscheidet darüber?

Eine Rechtsordnung, die auf den Rechtsgehorsam ihrer Angehörigen essentiell angewiesen ist, kann es schlecht der subjektiven Befindlichkeit des einzelnen überantworten, ob ein Gesetz oder ein Einzelakt gelten soll oder nicht. Im Ausgangspunkt spricht, wie auch im Bereich des staatlichen Rechts, eine Vermutung für die Rechtsmäßigkeit eines konkreten Gesetzes oder Befehls (favor iuris)[22]. Es liegt also am Gläubigen, die Rechtswidrigkeit von Normen bzw. Einzelanordnungen darzulegen und vor den dafür zuständigen Stellen geltend zu machen.

Der dafür von einer Rechtsordnung vorgesehene Weg ist der Rechtsweg. Das gilt auch in der Kirche. Gegen einen Verwaltungsbefehl kann jeder davon betroffene den sog. hierarchischen Rekurs einlegen (cc. 1732 ff.), über den – daher der Name – der hierarchische Vorgesetzte des Bischofs, also der Papst, entscheidet. Zuvor hat sich der beschwerdeführende Gläubige im Wege einer Gegenvorstellung an den Bischof zu wenden, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überdenken und ggf. zu revidieren.

Im Fall eines partikularen Gesetzes sieht das universale Kirchenrecht, bestätigt im modifizierten Statut über die Römische Kurie, einen spezifischen Rechtsbehelf vor. Art. 181 der Apostolischen Konstitution Praedicate Evangelium[23] lautet:

    „Auf Antrag der Betroffenen prüft das Dikasterium (für die Gesetzestexte, SM), ob Gesetze und allgemeine Dekrete, die von Gesetzgebern unterhalb des Papstes erlassen wurden, mit dem allgemeinen Recht der Kirche übereinstimmen.“

In beiden Fällen freilich ist unabdingbare Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels, dass eine Rechtsnorm bzw. ein konkreter Verwaltungsbefehl existiert[24]; ein Gesetz muss promulgiert (c. 7)[25], ein Verwaltungsbefehl mitgeteilt werden (cc. 54, 55). Denn formal löst erst ein bestehender Rechtsakt die (potentiell den Betroffenen rechtswidrig) beschwerende Gehorsamspflicht aus. Den derzeit zu beobachtenden Bestrebungen, „Beschlüsse“ des „Synodalen Weges“ durch extra- oder präter-rechtliche Mechanismen „umzusetzen“ (etwa: Leitlinien, Aktionspläne o.ä.), ist damit allerdings kaum beizukommen.

Für diesen Fall könnte das auch im kanonischen Recht gewohnheitsrechtlich anerkannte[26] Remonstrationsrecht stärkere Bedeutung erlangen, wie es im (hinsichtlich der spezifischen Gehorsamspflichten) strukturell vergleichbaren staatlichen Beamten- und Soldatenrecht positiviert ist[27]. Demnach sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen dem Vorgesetzten, ggf. auch dem höheren Vorgesetzten vorzulegen. Bestimmte Anordnungen dürfen, selbst wenn der Vorgesetzte auf ihnen bestehen sollte, nicht ausgeführt werden (Verletzung der Menschenwürde, Begehung einer Straftat). So könnte ein kirchlicher Amtsträger auch bei (bewusst) nicht rechtsförmig gehaltenen Mechanismen der Umsetzung von „Beschlüssen“ des „Synodalen Weges“ seinen Ordinarius und ggf. den Apostolischen Stuhl jedenfalls zur Befassung mit einer konkreten Fallgestaltung veranlassen, im Idealfall auf den Ausspruch einer rechtsverbindlichen Anordnung hinwirken, gegen welche dann die erwähnten Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.

Die Fehlbarkeit des Menschen und seiner Handlungen wird den Erlass rechtswidriger Gesetze oder Verwaltungsbefehle niemals völlig ausschließen können. Erweist sich allerdings in ihnen der Widerspruch zur kirchlichen Rechtsordnung als derart offenkundig und gravierend, dass die Annahme eines bloßen Versehens nach menschlichem Ermessen auszuscheiden hat und vielmehr der nicht nur theoretische Verdacht besteht, die kirchliche Rechtsordnung solle durch Maßnahmen des Kirchenrechts auf scheinbar „legalem“ Weg umgestürzt werden, könnte unter einem ganz anderen Gesichtspunkt das Strafrecht (wieder) Bedeutung erlangen. Stimmen in der älteren Literatur[28] erwägen, im Erlass rechtswidriger Gesetze oder Einzelanordnungen ein als Amtsmissbrauch strafbares Delikt zu sehen, in die gleiche Richtung weist ein Urteil der Römischen Rota aus den 1940er Jahren[29]. Es wird abzuwarten sein, welche Reichweite die Praxis der 2021 neu formulierten Strafnorm (c. 1378 § 1) zuweisen wird.
IV. Ausblick

Die Haltung des Gehorsams, so sehr sie auch von der Rechtsordnung eingefordert wird, weist auf eine noch grundlegendere Haltung der Rechtsgenossen zurück, diejenige des Ethos. Dies gilt sowohl für den hierarchisch Anordnenden, der „selbst ein Gehorsamer …, ein Hörender“ sein muss[30]. Umgekehrt ist auch demjenigen, den ein in der Sache nicht berechtigter Gehorsamsanspruch trifft, aufgegeben, sich nicht allein in die Ausweglosigkeit von Anordnungen und Rechtsbehelfen zu ergeben oder auf die (gewiss bestehende) Letztverantwortung des Befehlenden zu verweisen. Auch hier bleibt die Mahnung von Karl Rahner bedenkenswert:

    „In einem solchen Falle muss jemand wirklich in Berufung auf sein Gewissen den Mut haben, zu sagen, Nein, das tue ich nicht. Dies kommt nicht oft vor, aber vielleicht kommt es deswegen selten vor, weil wir zu lax sind.“[31]

Mit Recht bindet das kanonische Recht in seiner Grundnorm des c. 212 § 1 den Gehorsam an die Beziehung zu Christus zurück (utpote Christum repraesentantes). Damit sollte für alle in der Kirche deutlich sein, dass der wahrhaft christliche Gehorsam nicht einer Norm oder Anordnung als solcher und auch nicht primär der sie erlassenden kirchlichen Autorität gilt, sondern letztlich Gott selbst.

Prof. Dr. iur. Stefan Mückl, Staatsrechtler, Professor für Kirchenrecht, Rom. Vortrag vom 18. Mai 2023 im Rahmen des 6. Online-Studientages der Initiative Neuer Anfang zum Thema „Sinn und Grenzen des Gehorsams in der Kirche heute“.

Fußnoten:
[1] Thomas von Aquin, Summa theologiae, II-II, q. 104, art. 5.
[2] S. nur II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (LG), 21. November 1964, AAS 57 (1965), 5 ff., Nr. 18 ff.
[3] Immanuel Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (1785), IV, 416.
[4] Der CIC gilt für die lateinische Kirche (c. 1). Die entsprechende Norm für die Ostkirchen findet sich in c. 15 §1 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) vom 18. Oktober 1990. Im Folgenden wird nur auf die Normen des CIC Bezug genommen.
[5] LG (FN 2), Nr. 37.
[6] Reinhild Ahlers, Die rechtliche Grundstellung der Christgläubigen, in: Stephan Haering / Wilhelm Rees / Heribert Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, HdbKathKR, 3. Aufl. 2015, S. 289 (294).
[7] Ludger Müller, „Im Bewußtsein der eigenen Verantwortung …“. Die Gehorsamspflicht im kanonischen Recht, ArchKathKR 165 (1996), 3 (4 ff.), der statt „kanonischem Gehorsam“ den Begriff „Amtsgehorsam“ bevorzugt.
[8] LG (FN 2), Nr. 21.
[9] Es zeigt sich also hier (wie auch in c. 752, dazu sogleich im Text), dass der kirchliche Sprachgebrauch den Glaubensgehorsam mit dem Begriff obsequium (und nicht: oboedientia) umschreibt, s. auch Müller (FN 7), 4, 7.
[10] Zu diesem Kriterium c. 750 § 1 CIC.
[11] Vgl. LG (FN 2), Nr. 25.
[12] II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung Dei verbum, 18. November 1965, AAS 58 (1966), 817 ff., Nr. 10.
[13] Winfried Aymans, Apostolische Autorität im Volke Gottes. Über Grund und Grenzen geistlicher Vollmacht, in: ders., Kirchenrechtliche Beiträge zur Ekklesiologie, 1995, S. 87 (96); vgl. aus dogmatischer Sicht Gisbert Greshake, Das Dienstamt des Papstes. Tragweite, Bedeutung und Perspektiven der Entscheidungen des I. Vatikanischen Konzils über den Primat des Papstes, in: ders., Gottes Heil – Glück des Menschen. Theologische Perspektiven, 1983, S. 323 (334).
[14] LG (FN 2), Nr. 28.
[15] In der seit 8. Dezember 2021 gültigen Fassung, zuvor (in der Sache gleichlautend) c. 1371 Nr. 2 CIC/1983.
[16] Hugo Schwendenwein, Die Rechte und Pflichten der Kleriker, in: HdbKathKR (FN 6), S. 355 (362 f.); Müller (FN 7), 19.
[17] Klaus Lüdicke, in: Münsterischer Kommentar, c. 1371 (Juli 2004), Rn. 5.
[18] Müller (FN 7), 20.
[19] Thomas von Aquin, Summa theologiace, II-II, q. 104, art. 5 co.
[20] Johannes Paul II. Apostolische Konstitution Apostolos suos, 21. Mai 1998, AAS 90 (1998), 641 ff., Nr. 21 f.
[21] Karl Rahner, Einübung priesterlicher Existenz (1971), in: ders., Sämtliche Werke, Band 13, 2006, S. 269 (348).
[22] Alexander Szentirmai, Die Problematik des rechtswidrigen Befehls im kanonischen Recht, ThQ 1961, 408 (411).
[23] Franziskus, Apostolische Konstitution über die Römische Kurie und ihren Dienst für die Kirche in der Welt Praedicate Evangelium, 19. März 2022, Communicationes 54 (2022), 9 ff.
[24] Szentirmai (FN 22), 408 ff.
[25] Ebenso schon c. 8 CIC/1917, die Aussage geht zurück auf das Decretum Gratiani (D. IV).
[26] Wilhelm Rees, Die Rechtsnormen, in: HdbKathKR (FN 6), S. 126 (144) m.w.Nachw.
[27] §§ 62, 63 Bundesbeamtengesetz; § 11 Soldatengesetz.
[28] Eduard Eichmann, Lehrbuch des Kirchenrechts, 4. Aufl. 1934, Band 2, S. 449; Szentirmai (FN 22), 416 f.
[29] S. R. Rotae Decisiones 32 (1940 / 1949), 595-596.
[30] Karl Rahner, Marginalien über den Gehorsam (1956 / 1959), in: ders. (FN 21), S. 540 (546).
[31] FN 21.

 


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Lesermeinungen

 Benno Faessler-Good 1. Juni 2023 
 

"unabhängige Überprüfung von allen Dissertationen +Diplomarbeiten"

@ThomasR

"von allen Bischöfen nach dem Plagiatus dringendst gefragt"

Ich vermute es ist viel Zeit verstrichen beim erarbeiten von Dissertationen und Diplomarbeiten.

Als Laie weiss ich, dass Fussnoten und Quellenverzeichnis zu 100 % deklariert werden müssen.

Wehe, eine "Aussage" wird nicht als Zitat dokumentiert, inkl. Quelle. Ein gutes Beispiel sind die Fussnoten dieses Berichts.

Die Regeln für Plagiate und Co. wurden in den letzten Jahren laufend verschärft.

Früher wurde grosser Wert darauf gelegt, dass der Kathechismus zu 100 % zitiert werden musste, damals wohl noch ohne Quellenangaben zum zitierten Werk.

Daher ist es gut möglich, dass beim Schreiben einer Diplomarbeit vergisst die Quelle zu nennen, weil der Text des Katechismus immer noch fest im Gedächtnis sitzt.


0
 
 SalvatoreMio 1. Juni 2023 
 

"Priester nehmen ihren eigenen Dienst nicht ernst"

@Mensch#17: diese Aussage führt uns näher an das eigentliche Problem: die Feier der Eucharistie ist nicht irgendein "Gottesdienst" mit religiösem Touch! Zusammen mit dem Zelebranten stehen wir dabei im Jahr 33 (ungefähr) in Jerusalem. Das Leiden, Sterben und die Auferstehung Christi wird gegenwärtig gesetzt kraft des Hl. Geistes. Der Priester steht in persona Christi am Altar! Und er muss uns lehren und Gottes Wort auslegen, so wie Christus es tat. Wir feiern das "Herrenmahl", wie es auch mal genannt wurde.


3
 
 lakota 31. Mai 2023 
 

@Benno Faessler-Good

Hier ging es ja nicht um lange Texte, sondern um die Übersetzung einzelner Worte.
Ich hatte mir vor Jahren ein Latein-Deutsch-Wörterbuch angeschafft, weil man in Kirchen oft auf lateinische Inschriften stösst und ich diese verstehen wollte (perfekte Grammatik war mir dabei nicht wichtig).


4
 
 lesa 31. Mai 2023 

@Dinah: Abgesehen davon, dass das Predigtverbot für Laien innerhalb der Hl. Messe genauso Männer betrifft: Wer die Aufgabe der Frau nicht in der Liturgie sieht, muss deswegen nicht "misogyn" sein.


7
 
 Chris2 31. Mai 2023 
 

Pfarrer oder Bischof stehen nicht über dem Papst

und dieser nicht über den Lehren und Taten Jesu, seiner Apostel und den verbindliche Lehren der Kirche. Dort, wo eklatante Widersprüche zutagetreten, sind wir nicht verpflichtet, zu folgen, bei klaren Häresien oder gar schismatischen Akten z.B. Priesterweihesimulationen, dürfen wir es auch nicht.
Das Hauptproblem heute ist: Rom schweigt weitgehend (nur gegen den überlieferten Ritus der Kirche holt man regelmäßig die Keule heraus) und kaum noch jemand weiß überhaupt noch, woran wir glauben. Rosinenpickerkirche...


6
 
 SCHLEGL 31. Mai 2023 
 

@lakota 2. Versuch

Ja, der Stowasser,ganz egal ob groß oder klein, hat nur Latein-Deutsch. Es es gibt in Rom ein sehr gutes Wörterbuch Deutsch-Latein, weil es in der Kurie 2 Fachleute gibt, die auch neue Vokabel ins Lateinische übersetzen. Zum Beispiel: Schallplatte =phonodiscus; Straßenbahnführer = ferroviae stradalis vector;Covergirl= puella primae paginae :-).


3
 
 Benno Faessler-Good 31. Mai 2023 
 

Kann ein "Laie" lateinische Texte mit Hilfe von Wörterbücher ins Deutsche übersetzen?

@lakota

Diese Frage beantworte ich, aus Sicht eines "Laien" und des Latein Unkundigen mit einem klaren NEIN!

Eine fremde Sprache in die deutsche Sprache übersetzen kann eine leichte Herausforderung sein!

Denn Sinn, die Gedanken auf das aktuelle Sprachverständnis zu heben ist eine grosse, grosse, grosse Herausforderung!

Ich weiss nicht, welche Übersetzungsprogramme Latain in Deutsch oder Deutsch in Latein etwas taugen.

Für die Schlussfassung sind ausgezeichnte Sprachkenntnisse, nicht nur in Latein, sondern auch in Griechisch oder Hebräisch zwingend.


0
 
 ThomasR 31. Mai 2023 
 

unabhängige Überprüfung von allen Dissertationen +Diplomarbeiten

von allen Bischöfen nach dem Plagiatus dringendst gefragt

Danach, falls Plagiatus vorkommt, kann man falsche Hirten auch sofort erkennen und zur Abdankung motivieren


1
 
 lesa 31. Mai 2023 

Der Himmel lässt uns nicht hängen. Der neue Anfang ist da.

Dieser geniale Artikel von Dr. Mückl (der vor nicht allzu langer Zeit wichtige Klärungen von Fakten vorgelegt und haarsträubendes Unrecht aufgezeigt hat), deckt das ganze Spektrum ab, in dem im Zuge des "synodalen Weges" die Mitglieder der Kirche, seien es Priester oder Laien, mit Unrechtmäßigkeiten oder sogar Schikanen konfrontiert sein könnten.
Man fühlt sich in das Buch Daniel versetzt ...
Der Bundesgott ist ein Gott der Wahrheit und der Gerechtigkeit.


4
 
 bücherwurm 31. Mai 2023 

@Dinah: Sie haben nicht nur Unrecht.

Es geht um die LAIENPREDIGT während der Eucharistiefeier, die ja dem Priester/Diakon vorbehalten ist. Dabei ist es dann am Ende egal, ob eine Frau oder ein (Laien-)Mann predigt ohne Ermächtigung der Kirche dazu.


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 Mensch#17 31. Mai 2023 
 

Die Predigt ist nicht das Hauptproblem, ...

Also: eigentlich wollte ich darauf hinweisen, dass ich hier noch ganz andere Probleme sehe. Man möchte Kirche irgendwie, wie einen Verein organisieren, bei dem man sich dann mit geschickten Zügen irgendwie Einfluß sichern kann. Hat man sich dann eine Mehrheit "organisiert", so meint man, dann müssen die Anderen (z.B. Pfarrer und Bischöfe) nach der Pfeife der Mehrheit (bzw. nach meiner Pfeife) tanzen.
Hier geht aber Wesentliches verloren. Heilig wird man nicht, wenn man nach der Pfeife der Mehrheit tanzt. Heilig und damit für die Rettung der Welt sind nur authentische Menschen, die ihr Leben auf Gott und seine Kraft stützen.
Dazu habe ich im sog. "Synodalen Weg" wenig bis gar nichts gefunden.
Zeugenschaft, Jüngerschaft, Gottesbeziehung ... das ist es.


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 discipulus 31. Mai 2023 
 

@lakota

Doch, auch wenn das nur zehn konsequent machen, hat das eine Wirkung. Habe ich zu Studienzeiten mal zusammen mit ein paar Freunden ein halbes Jahr gemacht - immer, wenn ein Pastoralreferent gepredigt hat. Die Praxis hat es zwar nicht verändert, aber wir bekamen viel Zustimmung auch von denen, die nicht hinausgegangen sind...


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 Dinah 31. Mai 2023 

Wozu der Ärger?

Ob sich etliche in diesem Forum klar sind, dass sie sich in ihrer misogynen Haltung in sehr "interessanter" Gesellschaft befinden?


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 Mensch#17 31. Mai 2023 
 

Die Predigt ist nicht das Hauptproblem

Die Diskussion hier hat sich irgendwie auf die Predigt verengt. Sicher: Es ist nicht ok, wenn unter normalen Umständen da einfach eine Person ans Ambo geht, der die Homilie in der Messe nicht zukommt. Das trifft auch auf andere zu. Erstaunlich ist, dass es kaum (noch) ein Bewußtsein dafür gibt, dass die Homilie (Predigt) ein Teil des Dienstes des Vorstehers (und der ihm zugeordneten Dienste wie Konzelebranten und Diakonen) ist. Priester (und Bischöfe) die andere vorschicken, nehmen meines Erachtens ihren eigenen Dienst nicht ernst. (Es gibt aber auch berechtigte Ausnahmen in den liturgischen Vorschriften! Und es meines Erachtens auch OK, wenn in begründeten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Stimmversagen des Priester einmal anders gehandelt wird.)
Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass Menschen aus dem Volk Gottes sich beteiligen, z.B. durch Einführungen in die Feier, in die einzelnen Schrifttexte, bei den Fürbitten etc.
Aber das ist so gut wie nie zu erleben.


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 lakota 31. Mai 2023 
 

@Stiegenkirche

Natürlich würde ich am Sonntag die Hl.Messe besuchen, aber eben nicht dort wo Frauen predigen.
Es gibt sicher noch ein paar Pfarreien, wo das nicht umgesetzt wird. (Im schlimmsten Fall würde 40km zur Petrusbruderschaft fahren).

Das mit dem Rausgehen wäre ein deutliches Zeichen (müsste man bloß EINMAL machen), aber wie
Msgr.Schlegl schon gesagt hat, die Mehrheit ist FÜR diesen synodalen Irrweg und wenn bloß 10 rausgehen, ist die Wirkung hin.


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 lakota 31. Mai 2023 
 

@Schlegl

Danke für die Auskunft.
Habe jetzt mal nachgesehen, welche Wörterbücher für Latein empfohlen werden. Da kommt an 1.Stelle der Stowasser, allerdings übersetzt dieser wohl nur von Latein in Deutsch und nicht umgekehrt (ist das richtig?)

An 2.und 3. Stelle stehen Georges und Langenscheidt, wobei diese auch vom Deutschen ins Lateinische übersetzen, was für Nichtlateiner ja sinnvoller ist.


Ich hatte Ihnen schon 2x geantwortet, aus irgendeinem Grund kam es hier nicht an.


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 Schillerlocke 30. Mai 2023 
 

Ein nicht ganz einfacher Text

Thomas von Aquin ist ein Denker, der Autoritäten sehr klar kategorisiert. Auch mit Blick auf die weltliche Obrigkeit ist er nach meinem Laienwissen nach wie vor von großer Brisanz. Es gibt, wenn ich mich richtig erinnere, nach Auskunft von Thomas von Aquin ein Recht auf Widerstand, wenn die weltliche Obrigkeit in den Leitlinien ihres Regierens schwerwiegend sündigt. Die Öffentlichkeit möge bspw. in Russland Thomas von Aquin zu Rate ziehen. Dann ist es mit Putin vorbei.


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 lesa 30. Mai 2023 

Die Wurzel aller Übel ist der Mangel an Gebet (Mutter Teresa v. Kalkutta)

@Jakobus 19: Ja, das ist die eine Seite der Realität! Zudem: Damit die Gläubigen ihrem Gewissen folgen können müssen sie auch beten. Und damit die Bischöfe genug Licht und Kraft haben, ihr Amt im Sinne Gottes auszuüben, brauchen sie die Gebetsunterstützung der Gläubigen. Dass die Kirche in einen derart geistlosen Zustand geraten ist, liegt wohl wesentlich auch daran, dass in unserer hedonistischen Wohlstandsgesellschaft so viele Getaufte Gebet und Sakramentenempfang nicht mehr pflegten.
@derFromme: "Das Problem der rechtlichen Argumentaton ist, daß es ja auch durchgesetzt werden muß, um seine Ordnungsfunktion zu erhalten und das funktioniert ja schon lange nicht mehr."
Stimmt, so ist es jetzt. Aber das Chaos könnte so unangenehm werden, dass man wieder merkt, dass ein ohne rechtliche Ordnung kirchliches Leben überhaupt nicht mehr funktioniert, wenn die spontane Ausübung des Glaubens nicht mehr da ist und auch bei den Bischöfen subjektives Agieren donimiert.


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 ThomasR 30. Mai 2023 
 

schismatische und blasphemischen Tendenzen in der DBK

wurden 2018 in Ingolstadt öffentlich. (exakt 50 Jahre nach der Königsteiner Erklärung 1968)

Bei Widerspruch von 6 Bischöfen (beim Irrtum bitte korrigieren) wurde Kommunion (ohne Beichte?) für evangelische Ehepartner* gefordert
(und warum nicht z.B. für Ehepartner Zeugen Jehovas?)
Der EKD wurde auch die Eigenschaft einer weiteren (?) Kirche zugeschrieben- woher kommt diese Meinung?


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 Derfromme 30. Mai 2023 
 

Wieviele Katholiken interessiert das Kirchenrecht noch ?

Ich empfinde die Diskussion als Randthema, den die große Mehrzahl der Katholiken wird den Reformen ja folgen. Kardinal Kasper hat in Rottenburg-Stuttgart vor Jahrzehnten Eucharestiehelferinnen, Lektorinnen und Frauenpredigt eingeführt und die Entscheidung darüber in die Hand der Gemeinden und ihrer Priester gelegt. Ging wunderbar. Es gab Gemeinden die haben das sofort gemacht und andere die sich dagegen entschieden haben. Diesen Pragmatismus wünsche ich mir auch bei der Alten Messe und manchem anderen Themen anstatt hier zu versuchen kirchenrechtlich zu argumentieren. Das Problem der rechtlichen Argumentaton ist, daß es ja auch durchgesetzt werden muß, um seine Ordnungsfunktion zu erhalten und das funktioniert ja schon lange nicht mehr.


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 discipulus 30. Mai 2023 
 

@Psalm1

Das hängt vom Sachverhalt ab. Im Normalfall der Ortsbischof. Wenn dieser die Beschwerde abschlägig beurteilt, ist idR der Heilige Stuhl die zuständige Rekursinstanz. Das ist in dem Beitrag von Prof. Mückl aber eigentlich auch beschrieben.


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 lesa 30. Mai 2023 

Ohne Offenbarung und ohne Führung verwildert das Volk (vgl Spr)

Der Artikel ist eine kostbare Hilfestellung, eine wichtige Handhabe in einer Zeit drohender kirchlicher Anarchie.

Viele Priester sind vernebelt. Von denen , die Die es nicht sind, werden viele unter Druck gesetzt und zerrieben, die Gläubigen sind ausgeliefert.

Nur die Umkehr zur Wahrheit, die Anbetung Gottes, die Treue zu ihr, auch wenn sie ihren Preis hat, kann da herausführen.

"Die Offenbarung ist vorgegeben, die deutschen Bischöfe haben nicht die Macht, sie zu ändern. Entscheidend ist das Wort Gottes, welches uns in der apostolischen Tradition überliefert ist." (Kardinal Pell)


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 Benno Faessler-Good 30. Mai 2023 
 

Der Ungehorsam von Ignaz von Döllinger, katholischer Theologe und Kirchenhistoriker

Zitat Wikipedia:
«Vor und während des Ersten Vatikanums war Döllinger einer der katholischen Hauptgegner und schärfsten deutschsprachigen Agitatoren gegen die von Pius IX. durchgesetzten Papstdogmen. Entscheidend für seinen Widerstand war das Dogma der Unfehlbarkeit des Papsttums, das Döllinger aus historisch-theologischen Gründen strikt ablehnte.
Seine Haltung war auch national und ethnisch motiviert.
Außerdem setzte sich Döllinger weiter für die Trennung von Staat und Kirche ein.
Seine scharfen Angriffe auf die päpstliche Unfehlbarkeit setzte Döllinger allerdings nach dem Konzil fort, worauf der Erzbischof von München und Freising, Gregor von Scherr, am 17. April 1871 mit der Verhängung der Exkommunikation reagierte.
An das mit der Exkommunikation durch die offizielle Kirchenleitung verbundene Verbot der Ausübung des priesterlichen Dienstes hielt sich Döllinger zeitlebens, obwohl er die Kirchenstrafe als ungerecht empfand.»

Der Ungehorsam gegenüber dem Bischof wurde hart bestraft!


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 Taubenbohl 30. Mai 2023 
 

Wenn "Mein Bischof" die Erlaubnis für den "Außerordentlichen Ritus" nicht erteilt...

Gilt nur für Zelebranten nicht für Laien. Umständlich für die die TLM gerne als ihre Gebetsform ausgesucht haben...aber der Bischof hat sich nicht ausserhalb Kirchenrecht gestellt.

Der Synodaleweg sieht ganz anders aus...und dann wird jeder entscheiden müssen...mit der Katholischen Kirche oder mit die Amtskirche deutscherPrägung.

Für mich ist die Entscheidung schon getroffen. Ich habe es wesentlich einfacher da ich Ausländer bin.


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 jakob19 30. Mai 2023 
 

smaragdos

"Es ist schon eine Zumutung von seiten der Bischöfe, dass heute die Gläubigen selbst unter- und entscheiden müssen, ob eine Lehraussage ihres Bischofs lehramtstreu ist oder nicht! Welche Last bürden diese Bischöfe den Gläubigen auf, statt ihnen den Weg des Glaubens zu ebnen!"

Ich glaube, da machen wir uns das zu leicht, wenn wir alle Verantwortung von uns abwälzen. Wir alle haben das Evangelium als Richtschnur, und wir haben den Heiligen Geist empfangen, der uns das Gewissen und den Verstand gegeben und seinen Rat zugesagt hat. Darauf können wir beruhigt eigene Gewissensentscheidungen stützen.


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 Psalm1 30. Mai 2023 
 

@discipulus

"Es geht nicht um subjektive Befindlichkeiten, vielmehr besteht die Pflicht (!), eine (angenommene) Verletzung des Rechts bei der zuständigen Stelle anzuzeigen und deren Entscheidung zu akzeptieren."

Was ist denn die "zuständige Stelle"?


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 jakob19 30. Mai 2023 
 

Prof. Stefan Mückl

Ich fand den Artikel sehr interessant. Und ich kann ihm nur beipflichten, wenn er darauf hinweist, dass ohne verbindliche Gesetze, die Gehorsam verlangen, keine Gemeinschaft existieren kann. Jede Freiheit hört dort auf, wo das Recht eines anderen verletzt wird. Dass aber wir Deutsche dem Gehorsam sehr misstrauisch gegenüberstehen, ist ein Riesenfortschritt, wenn man bedenkt, was absoluter Gehorsam ohne Gewissensvorbehalt im Dritten Reich angerichtet hat. Jedes Gesetz, auch das Kirchengesetz, regelt aber Situationen, die dem jeweiligen Zeitgeist und seinen Problemen entsprechen, und die Ihre Aktualität und ihre Gültigkeit verlieren können. Ein Beispiel dafür ist der im 19. Jahrhundert für verbindlich erklärte Index. Gott sei Dank haben unsere letzten Päpste spätestens seit Pius XII. den CJC immer wieder überprüft und gar nicht selten auch abgeändert. Er hat keine dogmatische Bedeutung und steht daher unter dem Gewissensvorbehalt. Ich kann dem Fenstergucker da nur voll beistimmen.


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 Benno Faessler-Good 30. Mai 2023 
 

Wenn "Mein Bischof" die Erlaubnis für den "Außerordentlichen Ritus" nicht erteilt

ist man dann zum Gehorsam gegenüber dem Bischof der Diözese verpflichtet!

Oder kann in diesem Fall der Gehorsam verweigert werden?


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 discipulus 30. Mai 2023 
 

Ein ausgezeichneter Beitrag

zu einem grundlegenden Problem unserer Zeit.

Sehr gut auf den Punkt bringt es folgender Auszug:

"Eine Rechtsordnung, die auf den Rechtsgehorsam ihrer Angehörigen essentiell angewiesen ist, kann es schlecht der subjektiven Befindlichkeit des einzelnen überantworten, ob ein Gesetz oder ein Einzelakt gelten soll oder nicht. Im Ausgangspunkt spricht, wie auch im Bereich des staatlichen Rechts, eine Vermutung für die Rechtsmäßigkeit eines konkreten Gesetzes oder Befehls (favor iuris). Es liegt also am Gläubigen, die Rechtswidrigkeit von Normen bzw. Einzelanordnungen darzulegen und vor den dafür zuständigen Stellen geltend zu machen."

Es geht nicht um subjektive Befindlichkeiten, vielmehr besteht die Pflicht (!), eine (angenommene) Verletzung des Rechts bei der zuständigen Stelle anzuzeigen und deren Entscheidung zu akzeptieren.


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 Smaragdos 30. Mai 2023 
 

Es ist schon eine Zumutung von seiten der Bischöfe, dass heute die Gläubigen selbst unter- und entscheiden müssen, ob eine Lehraussage ihres Bischofs lehramtstreu ist oder nicht! Welche Last bürden diese Bischöfe den Gläubigen auf, statt ihnen den Weg des Glaubens zu ebnen!


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 stiegenkirche 30. Mai 2023 
 

lakota

Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sollst du die Heilige Messe mitfeiern und keine Arbeiten und Tätigkeiten verrichten, welche die Heiligung dieser Tage gefährden!

Daher müsste man schon hingehen. Auch das verlassen würde ich nicht machen, da man ja die Hl Messe andächtig besuchen soll. Es ist sicher nicht andächtig, wenn man so einfach aufsteht und geht.


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 SalvatoreMio 30. Mai 2023 
 

Die ausländischen Priester

@andel: Sie drücken sich etwas krass aus, aber dahinter steckt doch wohl Bedeutsames. Ich spüre es auch bei uns! Das Thema "Predigen" ist ja nicht das Einzige! Mir scheint, unser Pfarrer muss an mehreren Fronten kämpfen, um das Katholisch-Sein vor Ort zu erhalten. Und darum macht er wohl auch Zugeständnisse, die eigentlich nicht sein sollten. Und wie Sie sagen: er steht letztlich allein zwischen den anderen, und überdies fördert der Bischof die Macht der Laien. - (Nur am Rande erwähnt: die Tendenz geht in die gleiche Richtung wie bei den Lutheranern: der Pastor muss "Bitte, Bitte" machen bei den lächerlichsten Kleinigkeiten. Ohne das "Ja" des Kirchenvorstandes kann er nichts tun. Auf diesem Sektor habe ich erstaunliche Erfahrungen gewonnen).


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 SCHLEGL 30. Mai 2023 
 

@lakota

Betrifft "https://www.kath.net/news/81681". Haben Sie gesehen, dass ich Ihnen wegen des lateinischen Wörterbuchs geantwortet habe?

Die Idee "Niemand geht hin" klingt zwar sehr gut, noch besser wäre "Alle stehen bei der Predigt auf und verlassen die Kirche", aber in der Praxis ist das kaum durchführbar, weil nicht wenige diesen Sonderwege unterstützen! Leider!


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 SCHLEGL 30. Mai 2023 
 

Betrifft "https://www.kath.net/news/81681". Haben Sie gesehen, dass ich Ihnen wegen des lateinischen Wörterbuchs geantwortet habe?

Die Idee "Niemand geht hin" klingt zwar sehr gut, noch besser wäre "Alle stehen bei der Predigt auf und verlassen die Kirche", aber in der Praxis ist das kaum durchführbar, weil nicht wenige diesen Sonderwege unterstützen! Leider!


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 lesa 30. Mai 2023 

Lead kindly light

@fenstergucker: Das wird immer wichtiger, dem Gewissen zu folgen Voraussetzung ist allerdings, dass "Gewissen" seine Antenne auf die goffenbarte Wahrheit ausgerichtet ist.
„Die Zerstörung des Gewissens ist die eigentliche Voraussetzung totalitärer Gefolgschaft und totalitärer Herrschaft. Wo das Gewissen waltet, gibt es eine Schranke für die Herrschaft menschlicher Befehle und menschlicher Willkür, ein Heiliges, das unantastbar bleiben muss und sich jeder fremden und eigenen Verfügung in einer letzten Souveränität entzieht. Nur die Unbedingtheit des Gewissens ist der absolute Gegenpol zur Tyrannis; nur die Anerkennung seiner Unverletzlichkeit schützt den Menschen vor dem Menschen und vor sich selber; nur seine Herrschaft gewährt Freiheit.“ (J. Ratzinger)


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 lakota 30. Mai 2023 
 

@winthir

Übrigens: Interessiert das meinen Bischof, ob ich ihm im Gehorsam folge???

Nun ja, stell dir vor, es predigt am Sonntag eine Frau - und keiner geht hin - und das in allen Kirchen.


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 Andel 30. Mai 2023 
 

@SalvatoreMio

Von unseren ausländischen Priestern weiß ich, dass sie vom Pastoralteam, alle anderen sind Deutscbe, in ihrer Meinung oft nicht anerkannt werden und sie daher nicht in der Lage sind, das "wahre Katholische " zu erhalten. So kann es ohne Weiteres sein, dass ihnen die Predigt einer Frau in ihrer Messe einfach "befohlen" wird. Da sie keine weitere Unterstützung im Team haben, geben sie auf, sich zu wehren. Es ist manchmal nicht mehr auszuhalten.


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 winthir 30. Mai 2023 

"Folge Deinem Gewissen" (fenstergucker)

Damit bin auch ich mein Leben lang gut gefahren.

Übrigens: Interessiert das meinen Bischof, ob ich ihm im Gehorsam folge???


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 Dottrina 30. Mai 2023 
 

Ich fühle mich meinem Bischof NICHT zum Gehorsam

verpflichtet. Kardinal Marx ist ein Wegbereiter des Synodalen Irrwegs und ich werde ihm auf keinen Fall auf diesem Irrweg folgen oder ihm diesbezüglich gehorsam sein.


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 Karlmaria 30. Mai 2023 

Ich mache mir immer noch viele Gedanken darüber

Was ich jetzt schreibe sind eher Vermutungen als dass ich da eine endgültige Meinung hätte. Ich beobachte halt wie oft gesagt wird im Kanon steht das aber so und so und deshalb muss sich der Papst daran halten. Da denke ich eben an das was schon Luther gesagt hat und was ich als ehemaliger Protestant natürlich besser kann als die katholische Tradition. Also Luther schreibt dass wenn der Papst einen „Vorbehalt des Herzens“ hat dann gilt was der Papst sagt. Für den „Vorbehalt des Herzens“ gibt es ein lateinisches Wort das ich vergessen habe. Was ich davon gelernt habe ist eben wenn das im Kanon oder im Messbuch so steht ist das eben auch keine ganz und gar sichere Rechtsgrundlage. Ich sehne mich ja auch danach eine feste Rechtsgrundlage zu haben. Aber es scheint auch in der Kirche nicht sehr fest zu sein und es scheint eher ein bisschen Spielraum zu geben. Vermutlich. Das ist irgendwie wenn es gewissenhaft gemacht wird auch nötig und vernünftig. Aber ganz genau weiß ich das auch nicht!


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 fenstergucker 30. Mai 2023 
 

Synodaler Weg

In meinen jungen Jahren habe ich durch einen Vorfall im Beichtstuhl, keinen im heutigen Sinn, sondern eine Folge des Konzils, einen Brief an den Limburger Bischof geschrieben. Darauf hin wurde ich zu einem Gespräch mit einem vom Bischof beauftragten Priester gebeten. Dieser Priester hat ein langes und ausführliches Gespräch mit mir geführt. Das hat meinen ganzen weiteren Lebensweg geprägt. Er hat mir u.a. gesagt, ich muss immer das tun, was ich mit meinem Gewissen vereinbaren kann.
Mit diesem Rat bin ich bis heute gut gefahren. Ich wohne im Bistum Limburg, nahe an der Domstadt, und Bätzing ist für mich nicht mehr relevant.


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 SalvatoreMio 30. Mai 2023 
 

Schwierigkeiten mit dem Predigen

@Danke, Msgr. Schlegl! Gewiss, dieses Problem kann auch bestehen. - In den Fällen, an die ich denke, ist es ganz und gar nicht so. Diese Priester sprechen besser und deutlicher als mancher Deutsche. Wirklich!


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 max58wi 30. Mai 2023 
 

Warum sollte ich einem Bischof in Gehorsam folgen, wenn sich dieser selbst dem Papst gegenüber ungehorsam verhält?

Bei den sog. "Beschlüssen" des Synodalen Wegs wird man aber unterscheiden müssen zwischen dem, was ein Bischof vor Ort in seiner Kompetenz regeln kann und dem, was seiner Kompetenz entzogen ist.


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 SCHLEGL 30. Mai 2023 
 

@SalvatoreMio

Vielleicht liegt der Grund darin, dass es ausländischen Priestern viel schwerer fällt eine Predigt in deutscher Sprache vorzubereiten. Da kommen ihnen die Laien gelegen!
Ich selbst habe immer Predigten in ukrainischer Sprache von jemand dessen Muttersprache Ukrainisch ist durchlesen lassen,weil ich auch Russisch kann und manchmal die Vokabel nahe beieinander liegen.
Das setzt natürlich voraus, dass man die ganze Predigt SCHRIFTLICH (am besten am PC) verfasst und zur Kontrolle weiterleitet. Ich habe auch ausländischen Priestern (sogar einen Erzbischof aus Rumänien)ihre Predigten korrigiert.
Was dem Gehorsam betrifft, ist keine Priester und Laie an Beschlüsse des synodalen Weges gebunden, sofern Rom dagegen Bedenken angemeldet hat!


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 SalvatoreMio 30. Mai 2023 
 

"Muss ich dem Synodalen Weg folgen?"

Die Zurverfügungstellung dieses Beitrages ist sehr hilfreich. Danke! Unsere Priester schulden ihrem Bischof Gehorsam, sofern diese wiederum "Rom" gehorsam sind. In meinem Umfeld fällt auf: einige ausländische Priester, die von den Gläubigen sehr geschätzt sind, fangen an, synodale Forderungen schneller zu verwirklichen als einheimische Priester, z. B. "Laien-Predigten" in der Eucharistiefeier. Sie müssten diesem Wunsch des Bischofs nicht nachkommen, aber warum preschen sie so voran? Steckt dahinter Kirchenpolitik nach dem Motto: "Wir haben leichte Möglichkeiten, Euch in die Heimat zurückzubefördern?"


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